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Schulordnung

1. Aufgabe

Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und zu fördern.

2. Aufbau

Die Ausbildung an der Musikschule erfolgt in verschiedenen Stufen in Anlehnung an den Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Kern der Musikschularbeit sind die elementare Musikpädagogik, die instrumentale und vokale Ausbildung sowie das gemeinsame Musizieren in allen Stilrichtungen und vielfältigen Besetzungen.

3. Schuljahr

Das Schuljahr der Musikschule beginnt am und endet am des Jahres. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.

4. Anmeldung und Abmeldung

4.1 Anmeldung

Anmeldungen sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken beziehungsweise online an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmenden ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

4.2 Probezeit

In der Regel gilt eine Probezeit von drei Monaten. Ausgenommen sind Ensembles, Orchester und zeitlich begrenzte Projekte. Während der Probezeit kann der Unterricht vorzeitig beendet werden.

Die vorzeitige Kündigung bedarf der Schriftform und wird zum Ende des jeweiligen Monats wirksam, sofern sie spätestens zehn Tage vor Ende des laufenden Monats bei der Musikschule eingegangen ist.

4.3 Anerkennung der Ordnungen

Der Antragsteller erkennt durch seine Unterschrift die aktuelle Schulordnung und Entgeltordnung verbindlich an.

4.4 Kündigung

Eine Kündigung ist nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In begründeten Fällen kann die Musikschulleitung Ausnahmen zulassen. Rückwirkende Kündigungen sind nicht möglich.

4.5 Kooperationen

Für Unterricht in Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen gelten teilweise andere Kündigungsfristen. Diese sind auf den speziellen Anmeldeformularen oder im jeweiligen Kooperationsvertrag aufgeführt.

5. Unterricht

5.1 Teilnahme

Die Teilnehmenden sind zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts sowie der Musizierkreise verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen.

5.2 Versäumter Unterricht

Versäumt die Schülerin oder der Schüler den Unterricht, besteht kein Anspruch auf Nacherteilung der Unterrichtsstunde.

5.3 Unterrichtsausfall

Fällt der Unterricht durch Krankheit der Lehrkraft oder aus anderen Gründen, welche die Musikschule zu vertreten hat, mehr als einmal hintereinander aus, wird ab der zweiten Unterrichtsstunde das Entgelt für weitere ausgefallene Stunden erstattet.

5.4 Unterrichtstermin

Der Unterrichtstermin wird in der Anmeldebestätigung mitgeteilt und ist verbindlich, sofern innerhalb einer Woche kein Einspruch erfolgt. Spätere Änderungswünsche sind nur im Einvernehmen mit der Lehrkraft möglich. Ein Anspruch auf eine Terminänderung besteht nicht.

Terminprobleme der Schülerin oder des Schülers sind kein Grund für eine vorzeitige Kündigung.

5.5 Gruppenunterricht

Im Rahmen des Gruppenunterrichts sind aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen Umstrukturierungen möglich. Dies betrifft insbesondere den Wechsel in eine andere Gruppe, einen Lehrerwechsel und damit verbundene Änderungen des Termins oder des Unterrichtsortes.

5.6 Auflösung einer Gruppe

Sollte sich eine Gruppe auflösen und keine neue Gruppe zustande kommen, besteht kein Anspruch auf die Fortsetzung des Gruppenunterrichts. In diesem Fall kann vorzeitig gekündigt werden.

6. Entgelt

Der Besuch der Musikschule ist entgeltpflichtig. Die Höhe der Entgelte wird durch die jeweils geltende Fassung der Entgeltordnung bestimmt. Die Unterrichtsentgelte sind monatlich während des gesamten Schuljahres zu entrichten.

7. Lernmittel

Grundsätzlich muss die Schülerin oder der Schüler zu Beginn des Unterrichts ein eigenes Instrument besitzen. Das erforderliche Notenmaterial ist ebenfalls von der Schülerin oder dem Schüler zu beschaffen.

Blas- und Saiteninstrumente können im Rahmen der Bestände der Musikschule ausgeliehen werden. Dafür wird eine Miete erhoben. Die Höhe richtet sich nach der geltenden Entgeltordnung. Für die Ausleihe gelten die Bestimmungen des Instrumenten-Mietvertrages.

8. Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.

9. Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

10. Haftung

Bei Unfällen leistet die Musikschule den Teilnehmenden im Rahmen und Umfang eines zugunsten der Teilnehmenden bestehenden Versicherungsschutzes Ersatz.

Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die bei der Teilnahme am Unterricht oder an Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht.

11. Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle befindet sich im Hauptgebäude:

Musikschule Flensburg
Marienkirchhof 2–3
24937 Flensburg
Telefon: 0461 14 19 10

12. Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt am in Kraft.

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