Schulordnung

der Musikschule Flensburg

 

1. Aufgabe

Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und zu fördern.

 2. Aufbau

Die Ausbildung an der Musikschule erfolgt in verschiedenen Stufen in Anlehnung an den Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Kern der Musikschularbeit ist die elementare Musikpädagogik, die instrumentale/vokale Ausbildung und das gemeinsame Musizieren in allen Stilrichtungen und vielfältigen Besetzungen.

3. Schuljahr

Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gelten auch für die Musikschule.

4. Anmeldung/Abmeldung

4.1. Anmeldungen sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bzw. online an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

4.2. In der Regel gilt eine Probezeit von drei Monaten (Ausnahme: Ensembles/Orchester und zeitlich begrenzte Projekte). In dieser Zeit kann der Unterricht vorzeitig beendet werden. Die vorzeitige Kündigung bedarf der Schriftform und wird zum Ende des jeweiligen Monats wirksam, sofern sie spätestens zehn Tage vor Ende des laufenden Monats bei der Musikschule eingegangen ist.

4.3. Der Antragsteller erkennt durch seine Unterschrift die aktuelle Schulordnung und Entgeltordnung verbindlich an.

4.4. Eine Kündigung ist nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In begründeten Fällen kann die Musikschulleitung Ausnahmen zulassen. Rückwirkende Kündigungen sind nicht möglich.

4.5. Für Unterricht in Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen gelten teilweise andere Kündigungsfristen. Diese sind auf den speziellen Anmeldeformularen oder im jeweiligen Kooperationsvertrag aufgeführt.

5. Unterricht

5.1. Die Teilnehmer sind zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts sowie der Musizierkreise verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen.

5.2. Versäumt der Schüler den Unterricht, so hat er keinen Anspruch auf Nacherteilung der Stunde.

5.3. Fällt der Unterricht durch Krankheit der Lehrkraft oder andere Gründe, die die Musikschule zu vertreten hat, mehr als einmal hintereinander aus, wird ab der 2. Stunde das Entgelt für weitere ausgefallenen Stunden erstattet.

5.4. Der Unterrichtstermin wird in der Anmeldebestätigung mitgeteilt und ist verbindlich, falls innerhalb einer Woche kein Einspruch erfolgt. Spätere Änderungswünsche sind nur im Einvernehmen mit der Lehrkraft möglich, es besteht jedoch kein Anspruch auf Terminänderung. Terminprobleme des Schülers sind kein Grund für eine vorzeitige Kündigung.

5.5. Im Rahmen des Gruppenunterrichts sind aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen Umstrukturierungen möglich. Dies betrifft besonders den Wechsel in eine andere Gruppe, Lehrerwechsel und damit verbundene Terminänderungen oder Ortswechsel.

5.6. Sollte der seltene Fall eintreten, dass sich eine Gruppe auflöst und keine neue Gruppe zustande kommt, besteht kein Anspruch auf die Fortsetzung des Gruppenunterrichts und es kann vorzeitig gekündigt werden.

6. Entgelt

Der Besuch der Schule ist entgeltpflichtig. Die Höhe der Entgelte wird durch die jeweils geltende Fassung der Entgeltordnung bestimmt. Die Unterrichtsentgelte sind monatlich während des gesamten Schuljahres zu entrichten.

7. Lernmittel

Grundsätzlich muss die Schülerin / der Schüler zu Beginn des Unterrichts ein eigenes Instrument besitzen. Das erforderliche Notenmaterial ist ebenfalls von Seiten der Schülerin / des Schülers zu beschaffen. Blas- und Saiteninstrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Musikschule ausgeliehen werden. Dafür wird eine Miete erhoben (siehe Entgeltordnung). Für die Ausleihe gelten die Bestimmungen des Instrumenten – Mietvertrages.

8. Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.

9. Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

10. Haftung

Bei Unfällen leistet die Musikschule den Teilnehmern im Rahmen und Umfang eines zu Gunsten der Teilnehmer bestehenden Versicherungsschutzes Ersatz. Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen, Sach- und Vermögensschäden, die bei der Teilnahme an Unterricht und Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht.

11. Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle befindet sich im Hauptgebäude, Marienkirchhof 2-3, 24937 Flensburg. Telefon 0461/14 19 10.

12. Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.